Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Oktober 2021

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen

1. Geltungsbereich

a) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber Bestellern und Auftraggebers erbringen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers oder Auftraggebers dessen Bestellung oder Auftrag vorbehaltlos ausführen.

b) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 BGB.

2. Vertragsabschluss, Lieferumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

b) Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der Incoterms.

c) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften, Prospekte, Kataloge etc. ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

3. Preisstellung

a) Unsere Preise gelten ab Werk, zzgl. Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer.

b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, ist der Besteller verpflichtet, seine Zustimmung zu einer entsprechenden und angemessenen Anpassung der Preise zu erteilen.

c) Soweit dem Vertrag Listenpreise zugrunde liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen als vereinbart, es sei denn, dass ausdrücklich Festpreise angegeben werden.

4. Lieferzeit

a) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung.

b) Vereinbarte Lieferfristen- und termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist.

c) Geraten wir in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, wobei die erzeugungsspezifischen, fertigungstechnischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten, als seine Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Lieferverträge auf Abruf

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern.

6. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, den Nachweis darüber haben wir zu führen.

b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

7. Prüfverfahren, Abnahme

a) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sowie die Kostentragungen sind bis zum Vertragsabschluss zu vereinbaren.

b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Damit gilt die Ware als abgenommen.

8. Maße, Gewichte und Stückzahlen

a) Maß-, Gewichts-, Stückzahl und Beschaffenheitsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und erzeugungsspezifischer Erfordernisse sind zulässig.

b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

9. Verpackung

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Die zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellte Verpackung nehmen wir nicht zurück.

10. Versand und Gefahrenübergang

a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.

c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

d) Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers auf dessen Rechnung nach bestem Ermessen.

11. Zahlungsbedingungen

a) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

b) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

c) Bei Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.

d) Wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt für Forderungen aus fertiggestellten, aber noch nicht gelieferten Erzeugnissen sowie aus angearbeiteten Erzeugnissen. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziff. 14 vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Weiterveräußerung und Verarbeitung der abgelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den vorgenannten Fällen seinen Betrieb zu betreten, die gelieferte Ware oder für uns verarbeitete Ware als in unserem Eigentum stehend zu bezeichnen und/oder die Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

e) Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Besteller mit allen Forderungen zu verrechnen, die der Besteller durch Lieferungen oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

12. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns geleiferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang.

c) Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziff. 7 b) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.

d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen, beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

e) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge, bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet.

f) Kommen wir unseren Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

g) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn nicht uns in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

h) Gewährleistungsansprüche verjähren drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge.

i) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

13. Haftung, Schadensersatz

a) Der Besteller trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion/Zeichnung/Spezifikation unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der sonstigen uns übergebenen technischen Unterlagen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Der Besteller steht dafür ein, dass von uns überlassene Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden sowie dafür, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

b) Falls wir von einem Drittem auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

c) Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Dies gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei oder nach Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.

14. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondre auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Abs. a).

Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht und das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Abs. a).

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er sich nicht in Verzug befindet, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit keinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen; die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

e) Wir die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. b) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abs. 11 d) genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einzugsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoringgeschäfte im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.

h) Bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung nach Abs. c) können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen, Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder andren Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Zahlungen ist Erkrath, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.

b) Gerichtsstand ist Mettmann, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.

17. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.